Vorkaufsrecht – 5 wissenswerte Fakten

von Sebastian Haupt
30. Oktober 2023
Immobilien
Vom Vorkaufrecht können Sie als Verkäufer Gebrauch machen, um sich im Fall eines Immobilienverkaufs gegen einen Weiterverkauf zu schützen. Es stellt also eine Absicherung gegen einen unerwünschten Weiterverkauf dar.

Wieso für ein Vorkaufsrecht entscheiden?

Die Gründe, sich für ein Vorkaufsrecht zu entscheiden, sind vielfältig:

  •  So kann es etwa dem Verkäufer ein Anliegen sein, dass der Immobilienbesitz in der
    Familie bleibt oder
  • wenn die Immobilie aufgrund finanzieller Schwierigkeiten verkauft werden muss, kann
    sie der vorherige Eigentümer durch ein Vorkaufsrecht zurückerwerben.

Die Sicherungsfunktion wird vor allem in Fällen wo zwei Personen gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft sind deutlich. In diesem Fall können sie sich durch ein wechselseitig eingeräumtes Vorkaufsrecht gegen den Verkauf des anderen Miteigentumsanteils, der einen neuen Miteigentümer bedeuten würde, absichern.

Was ist ein Vorkaufsrecht?

Ein Vorkaufsrecht verpflichtet den Eigentümer einer Liegenschaft im Falle eines Verkaufs die
jeweilige Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zuerst zu denselben Bedingungen
anzubieten, bevor ein Verkauf an einen Dritten erfolgen kann. Der Vorkaufsberechtigte
nimmt somit eine Art Wartestellung ein, er kann von seinem Recht die Immobilie zu
erwerben erst bei deren Verkauf Gebrauch machen.
Lesen Sie auch: Haus verkaufen – diese Dinge müssen Sie beachten

Arten des Vorkaufsrechts

Das Vorkaufsrecht kann auf zwei verschiedene Arten gestaltet sein:

  1. Im klassischen Fall wird die Immobilie den Vorkaufsberechtigten im Verkaufsfall zu
    denselben Bedingungen angeboten wie dem Dritten. Der Kaufpreis darf weder höher
    noch niedriger ausfallen und der Kaufvertrag kann nicht abgeändert werden. Diese Art
    des Vorkaufsrechts gilt jedoch nur beim Verkauf. Andere Erwerbsarten wie etwa ein
    Tausch oder eine Schenkung lösen keinen Vorkaufsfall aus. Der Vorkaufsberechtigte kann
    sein Recht in diesem Fall nicht ausüben.
  2. Es kann aber auch ein Vorkaufsrecht zu einem vorab fixierten Verkaufspreis vereinbart
    werden. Der Preis orientiert sich dabei nicht am Kaufvertrag mit dem Dritten. In diesem
    Fall ist das Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten, also auch bei Tausch oder
    Schenkung anzuwenden.

Wie läuft das Vorkaufsrecht ab?

Im Falle eines beabsichtigten Verkaufs der Liegenschaft an einen Dritten kann das Vorkaufsrecht vom Vorkaufsberechtigten wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck ist ihm der abgeschlossene Kaufvertrag oder ein unterzeichnetes Angebot vorzulegen. Der Vorkaufsberechtigte hat ab diesem Zeitpunkt genau 30 Tage Zeit um sich zu äußern und von seinem Recht Gebrauch zu machen.

Entscheidet sich der Vorkaufsberechtigte für die Ausübung seines Rechts, kann er das
Angebot unterschreiben. Der Kaufvertrag kommt damit automatisch mit ihm zustande. Der
Kaufpreis kann nicht mehr geändert werden und der Vertragsinhalt muss ebenso wie mit dem Dritten, mit allen etwaigen Bedingungen, gleich übernommen werden.

Ein Vorkaufsrecht ermöglicht daher im Regelfall keine besseren Konditionen beim Kauf, aber
das Recht die Immobilie bei einem geplanten Verkauf wieder zurückzuerwerben. Der Verkäufer ist verpflichtet alle für die Grundbucheintragung erforderlichen Unterschriften zu leisten und so den Eigentumserwerb des Vorkaufsberechtigten zu ermöglichen.

Wichtig ist, bevor das Vorkaufsrecht Bedeutung in einem Verkauf erlangt, sollten alle Beteiligten die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen verstehen.

Was bedeutet ein Vorkaufsrecht im Grundbuch?

Damit das Vorkaufsrecht an einer Immobilie wirksam entsteht ist ein Vorkaufsrecht-Vertrag
erforderlich. Dieser muss erst eingereicht werden. Das Grundbuchsgericht nimmt auf dessen
Basis die Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch vor, wodurch es für jedermann
ersichtlich ist.

Lesen Sie auch: Das Grundbuch in Österreich – Eintragung, Kosten und Auszüge

Was bedeutet Vorkaufsrecht im Erbfall?

Da das Vorkaufsrecht ein höchstpersönliches Recht ist, steht es ausschließlich der im
Vorkaufsrecht-Vertrag bezeichneten Person zu. Es kann nicht übertragen oder vererbt
werden. Aus Sicht des Vorkaufsberechtigten ist das Vorkaufsrecht also unvererblich, weil
dieses Recht mit dem Ableben erlischt.

Wird hingegen eine mit einem Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft geerbt, geht das
Vorkaufsrecht auf die Erben über. Es bindet also auch die Erben des Eigentümers als
Schuldner des Vorkaufsrechts, solange das dieses nicht erlischt. Das ist vor allem dann
wichtig zu beachten, wenn die Erben die Immobilie nicht behalten, sondern gleich verkaufen
und den Erlös untereinander aufteilen möchten. Auch dann muss die Immobilie zuerst dem
Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten werden.

Wann erlischt das Vorkaufsrecht?

Ab dem Erlöschen des Vorkaufsrechts ist der Eigentümer der Immobilie bei einem geplanten
Verkauf nicht mehr verpflichtet dem Berechtigten die Immobilie zum Kauf anzubieten.

Das Vorkaufsrecht erlischt aus verschiedenen Gründen:

  1. Verzicht: Dem Vorkaufsberechtigten steht es frei durch eine ausdrückliche Erklärung auf
    das Recht zu verzichten.
  2. Tod des Vorkaufsberechtigten: Da das Vorkaufsrecht ein höchstpersönliches Recht ist,
    kann es nur durch die im Vorkaufsrecht-Vertrag genannte Person ausgeübt und nicht
    übertragen bzw. vererbt werden. Das Vorkaufsrecht erlischt daher mit dem Tod der
    Berechtigten Person.
  3. Abgeltung: Wenn der Vorkaufsberechtigte seine schriftliche Zustimmung erteilt, kann
    das Vorkaufsrecht abgegolten werden.
  4. Nichtausübung: Es ist möglich das Recht nur auf den ersten Verkaufsfall zu beschränken.
    Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte von diesem keinen Gebrauch
    macht.

Übergehung des Vorkaufsrechts

Wenn eine Immobilie, die mit einem derartigen Recht belastet ist, verkauft wird, ohne dass der Berechtigte davon informiert wird, stehen diesem wegen Übergehung seines Vorkaufsrechts Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer zu.

Was kostet ein Vorkaufsrecht?

Da das Vorkaufsrecht Kosten mit sich bringt, sollten diese in jedem Fall im Vorfeld vereinbar werden. Für die Notariatskosten und die Kosten für die Grundbucheintragung können Sie insgesamt mit einem Richtwert von etwa 500 € rechnen. Dieser Betrag kann je nach Komplexität nach oben oder unten hin abweichen.

Die Kosten werden üblicherweise vom Vorkaufsberechtigten getragen, weil dieser am Ende vom Recht profitiert. Selbstverständlich kann aber auch abweichendes vereinbart werden.

Obwohl es zusätzliche Kosten verursacht, kann es dennoch eine sinnvolle Maßnahme sein.

Fazit

Ein Vorkaufsrecht kann vereinbart werden, um sich gegen unerwünschte und heimliche Weiterveräußerungen von Immobilien abzusichern. Das Vorkaufsrecht wird vertraglich vereinbart und im Grundbuch eingetragen. Es ermöglicht dem Vorkaufsberechtigten die Immobilie im Fall eines Verkaufs anstelle des geplanten zukünftigen Eigentümers zu erwerben und durch den Selbsteintritt den Verkauf an diesen zu verhindern.

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