Auch Mietverträge können ins Grundbuch eingetragen werden, müssen das aber nicht, um wirksam zu sein. Unter der Verbücherung versteht man die Eintragung des Mietrechts ins Grundbuch. Sie ist keine Voraussetzung für die Entstehung des Mietrechts und hat auch keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Mietvertrages. Jedoch bietet sie dem Mieter größtmögliche Sicherheit. Daher ist es in vielen Fällen ratsam, die Eintragung ins Grundbuch zusätzlich vorzunehmen. Sollte es im Zuge eines Verkaufs zu einem Eigentümerwechsel kommen, kann der Erwerber bei Mietverträgen, die dem ABGB unterliegen, in der Regel unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen, schon zum nächstmöglichen Termin den Mietvertrag aufkündigen.
Durch die Eintragung des Mietvertrages im Grundbuch kann einem solchen Fall vorgebeugt werden. Denn der neue Erwerber der Immobilie ist dann vollinhaltlich an den Bestandvertrag gebunden, unabhängig davon, ob er Vertragsvereinbarungen zwischen dem Mieter und dem alten Eigentümer kannte oder nicht. Um Ihnen maximale Sicherheit gewährleisten zu können, werden alle mit RuhestandPlus abgeschlossenen Mietverträge im ersten Rang des Grundbuches eingetragen. RuhestandPlus verzichtet zudem auf das aus dem Mietvertrag zustehende, außerordentliche Kündigungsrecht.
Fruchtgenussrecht
Wohnrecht
Eingetragenes Mietrecht
Auch Mietverträge können ins Grundbuch eingetragen werden, müssen das aber nicht, um wirksam zu sein. Unter der Verbücherung versteht man die Eintragung des Mietrechts ins Grundbuch. Sie ist keine Voraussetzung für die Entstehung des Mietrechts und hat auch keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Mietvertrages. Jedoch bietet sie dem Mieter größtmögliche Sicherheit. Daher ist es in vielen Fällen ratsam, die Eintragung ins Grundbuch zusätzlich vorzunehmen. Sollte es im Zuge eines Verkaufs zu einem Eigentümerwechsel kommen, kann der Erwerber bei Mietverträgen, die dem ABGB unterliegen, in der Regel unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen, schon zum nächstmöglichen Termin den Mietvertrag aufkündigen.
Durch die Eintragung des Mietvertrages im Grundbuch kann einem solchen Fall vorgebeugt werden. Denn der neue Erwerber der Immobilie ist dann vollinhaltlich an den Bestandvertrag gebunden, unabhängig davon, ob er Vertragsvereinbarungen zwischen dem Mieter und dem alten Eigentümer kannte oder nicht. Um Ihnen maximale Sicherheit gewährleisten zu können, werden alle mit RuhestandPlus abgeschlossenen Mietverträge im ersten Rang des Grundbuches eingetragen. RuhestandPlus verzichtet zudem auf das aus dem Mietvertrag zustehende, außerordentliche Kündigungsrecht.
Fazit