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Das Einkommen einer Privatperson setzt sich in Österreich aus der Summe aller einzelnen Einkünfte zusammen und unterliegt der Einkommensteuer. Der progressive Regelsteuersatz ist je nach Höhe des Einkommens in verschiedene Tarifstufen gegliedert, wobei die ersten 11.000 € als steuerfrei gelten.
Bei Grundstücksveräußerungen kann alternativ ein linearer Sondersteuersatz von 30 % gewählt werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass die Wahl für alle Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung einheitlich zu erfolgen hat und nicht separat gewählt werden kann.
Leibrente Steuern fallen unter wiederkehrende Bezüge im Sinne der Einkommensteuer. Diese Besonderheiten dazu erläutern wir weiter unten.
Der Rentenbarwert ist eine wichtige Rechnungsgröße zur Ermittlung der Leibrente Steuern. Er beschreibt grob gesagt die Anschaffungskosten der Leibrente. Es handelt sich also um den Wert der Rente zu einem bestimmten Stichtag. Zu diesem Preis könnte die Leibrente durch Einmalzahlung abgelöst werden.
Das Verhältnis dieses Rentenbarwerts zum Verkehrswert der Immobilie ist ausschlaggebend für die Ermittlung der Einkommensteuer bei Rentenmodellen.
Wie das Einkommen aus Rentenzahlungen besteuert wird, richtet sich maßgeblich nach dem Verhältnis des Rentenbarwertes zum Wert der Immobilie. Hier werden drei Kategorien unterschieden.
Von einer Kaufpreisrente spricht man, wenn der Rentenbarwert, also der Wert der Rente, zwischen 50 % und 125 % des Verkehrswerts der Immobilie liegt. In diesem Fall wird nämlich eine werthaltige Gegenleistung erbracht.
Der Hauptanwendungsfall der Kaufpreisrente ist die Leibrente. Hier entspricht der Kaufpreis inklusive bereits geleisteter Einmalzahlung (meistens 40–60 % des Kaufpreises) in etwa dem Verkehrswert der Immobilie.
Einkünfte aus Leibrentenzahlungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, da sie steuerrechtlich wiederkehrende Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern (hier: Übertragung der Immobilie durch Verkauf) darstellen. Die Einkommensteuer fällt jedoch erst bei Überschreiten des Rentenbarwertes an. Solange dieser Wert nicht überschritten wird, sind die Rentenzahlungen nicht zu versteuern. Es fallen keine Leibrenten Steuern an.
Bei der gemischten Rente liegt der Rentenbarwert, inklusive der unter Umständen bereits geleisteten Einmalzahlung, über 125 % und unter 200 % des Verkehrswertes der Immobilie. In einem solchen Fall kommt es zur Aufteilung der Rente.
Von einer Unterhaltsrente ist dann die Rede, wenn der Rentenbarwert inklusive einer etwaigen Einmalzahlung unter 50 % oder über 200 % des Verkehrswertes liegt. Es wird in diesen Fällen von unentgeltlichen Rechtsgeschäften ausgegangen, die nicht versteuert werden müssen.
Bei der Leibrente handelt es sich in der Regel um eine Kaufpreisrente. Die Rentenzahlungen werden auf Basis versicherungsmathematischer Berechnungen so gewählt, dass der Rentenbarwert in etwa dem Verkehrswert entspricht. Dadurch wird ein gewöhnlicher Kaufpreis nachempfunden.
Leibrenten Steuern fallen zunächst nicht an. Sie werden erst fällig, sobald die Summe der erhaltenen Zahlungen inklusive einer etwaigen Einmalzahlung über den Verkehrswert der Immobilie hinausgeht.